Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Absenden Ihrer Bestellung verbindlich.

Unser Internet-Auftritt unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich!
Rechtswahl: Österreichisches Recht laut Rom-I Art.3
Gerichtstand: 4600 Wels / Austria
Acor EDV Consulting hält sich an das Österreichische Recht wie zb. Konsumentenschutzgesetz, Datenschutzgesetz 2000Telekommunikationsgesetz 2003.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
§ 2 Verbraucherschutz
§ 3 Lieferbedingungen / Liefertermin und Durchführungszeitpunkt
§ 4 Angebotsbedingungen- Auftragsbestätigung
§ 5 Eigentumsvorbehalt
§ 6 Gewährleistung
§ 7 Haftung
§ 8 Vertragsabschluss
§ 9 Umfang bei Beratungsauftrag / Stellvertretung
§ 10 Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
§ 11 Sicherung der Unabhängigkeit / Loyalität
§ 12 Berichterstattung / Berichtspflicht
§ 13 Schutz des geistigen Eigentums / Urheberecht
§ 14 Geheimhaltung / Datenschutz
§ 15 Zahlung / Honorar
§ 16 Elektronische Rechnungslegung
§ 17 Gesonderte Bedingungen für Standardschulungen
§ 18 Leistung und Prüfung
§ 19 Rücktrittsrecht für Konsumenten
§ 20 Rücktrittsrecht bei EDV-Dienstleistungen und Individualschulungen
§ 21 Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen der Firma „Acor EDV Consulting Lang“, in folgenden kurz Acor genannt, sind ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend, die entweder über die Geschäftstelle angefordert oder über die Website www.acor.at jederzeit abrufbar sind. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für Acor in jedem Falle unverbindlich. Mündliche, telegraphische, telefonische oder sonstige elektronischen Vereinbarungen sind erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

§ 2 Verbraucherschutz
Die AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern als auch Verbrauchern. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

§ 3 Lieferbedingungen / Liefertermin und Durchführungszeitpunkt
a.) Erfüllungsort für Lieferungen der Firma Acor ist der Firmensitz, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Versandkosten sind abhängig von der Versandart, der Zahlungsart, dem Gewicht und dem Versandziel oder sind besonders vereinbart. Bei Abholung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware auf den Kunden über. Bei Lieferung geht die Gefahr mit der schriftlichen Empfangsbestätigung des Kunden auf Ihn über. Bei offensichtlichen Transportschäden hat der Kunde gegenüber dem Transporteur entweder die Annahme zu verweigern oder die Beschädigung sofort bei Übernahme der Ware schriftlich zu protokollieren.
b.) Wir sind bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung möglichst genau einzuhalten. Diese Termine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vereinbarten Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die genehmigte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt. Bei Standardseminaren kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung.
c.) Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die nicht durch uns verschuldet wurden und/oder durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. durch die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen entstanden sind, sind nicht von uns zu vertreten. Daraus resultierende Mehrkosten und uns erwachsende Schäden trägt der Auftraggeber.
d.) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z. B. Schulungstermine, Programme etc.) umfassen, sind wir berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

§ 4 Angebotsbedingungen- Auftragsbestätigung
Alle schriftlichen oder mündlichen Angaben über Eignung oder Anwendungsmöglichkeiten erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar, die nicht als zugesichert gelten und begründen keine Ansprüche gegen uns. Für den Umfang der Lieferung bzw. Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Acor oder, wenn eine solche nicht erfolgt ist, der Auftrag des Bestellers maßgebend. Der Auftrag kommt grundsätzlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Acor oder die Realisierung der Bestellung zustande.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Firma Acor Eigentümer des Kaufgegenstandes. Bei gerichtlicher Pfändung oder sonstiger in Anspruchnahme durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Firma Acor hinzuweisen und diese unverzüglich von der in Anspruchnahme zu verständigen. Im Falle einer Weiterveräußerung erstreckt sich das vorbehaltene Eigentum auf den Verkaufserlös bzw. auf die Kaufpreisforderung aus diesem Geschäft. Der Käufer tritt sämtliche Ansprüche die aus einer solchen Weiterveräußerung entstehen, unwiderruflich in das Eigentum der Firma Acor ab.

§ 6 Gewährleistung
a.) Firma Acor ist berechtigt, mangelhafte Ware gegen gleichartige einwandfreie Waren innerhalb einer angemessenen Frist auszutauschen oder den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
b.) Nur Korrekturen und Ergänzungen, die sich aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von uns zu vertreten und bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung entstanden sind, werden von uns kostenlos durchgeführt, um die vertraglich geschuldete Leistung sicherzustellen.
c.) Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Er berechtigt jedenfalls zur Behebung. Etwa auftretende Mängel sind vom Auftraggeber ausreichend zu dokumentieren und schriftlich bekannt zugeben. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber uns alle, zur Untersuchung der Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Wir übernehmen keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, Datenträger, Hardware, Software, abnorme Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichung von den Installations- und Lagerbedingungen), Virenbestand, sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
d.) Kosten für Hilfestellung und Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von uns gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt für die Behebung von Mängeln, wenn Programm Änderungen, Ergänzungen und sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
e.) Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritter nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch uns.
f.) Berechtigte Gewährleistungsansprüche werden nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur oder Preisminderung erfüllt. Unabhängig von der Mängelrügepflicht im Sinne des § 377 UGB, die jedenfalls einzuhalten ist, verjähren Gewährleistungsansprüche längstens binnen sechs Monate ab Lieferung. Der Regressanspruch gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ist der Sitz unseres Unternehmens.

§ 7 Haftung
a.) Die Haftung der Firma Acor ist, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen, auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand der Lieferung selbst entstehen. Ansprüche auf den Ersatz weitergehender Schäden sind ausgeschlossen, soweit der Firma Acor nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer bei gezogene Dritte zurückgehen.
b.) Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
c.) Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
d.) Sofern der Auftragnehmer (Acor) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Acor) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

§ 8 Vertragsabschluss
Angebote der Firma Acor sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung der uns erteilten Aufträge zu Stande. Der Besteller anerkennt die AGB der Firma Acor durch seine Bestellung, die Auftragserteilung oder mit Annahme der Lieferung.

§ 9 Umfang bei Beratungsauftrag / Stellvertretung
a.) Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
b.) Der Auftragnehmer (Acor) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Acor) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
c.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Acor) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Acor) anbietet.

§ 10 Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
a.) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
b.) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Acor) auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
c.) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Acor) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
d.) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Acor) von dieser informiert werden.

§ 11 Sicherung der Unabhängigkeit / Loyalität
a.) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
b.) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers (Acor) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung. Er wird jede Abwerbung und Beschäftigung auch über Dritte, von Mitarbeitern des Auftragnehmers unterlassen.
c.) Der dagegen verstoßende Auftraggeber ist verpflichtet, Schadenersatz in Höhe der jährlichen Kosten des betroffenen Mitarbeiters zu bezahlen. Darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt vorbehalten.

§ 12 Berichterstattung / Berichtspflicht
a.) Der Auftragnehmer (Acor) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
b.) Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
c.) Der Auftragnehmer (Acor) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

§ 13 Schutz des geistigen Eigentums / Urheberecht
a.) Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Acor) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Acor). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Acor) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftraggebers (Acor) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
b.) Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Acor) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
c.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne unsere schriftliche Zustimmung die Weitergabe von Organisationsausarbeitungen, Schulungskonzepten und Schulungsunterlagen, Programmen oder Programmkonzepten, Angeboten, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Die erstellten Programme und Organisationsleistungen stellen unser ausschließliches, geistiges Eigentum dar. Unabhängig davon gilt das Nutzungsrecht derselben – auch nach Bezahlung – ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers und nur der dem Auftraggeber bekannt gegebene Hardware. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, in welcher Rechtsform immer, aber auch kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei stets, auch bei leichter Fahrlässigkeit, volle Genugtuung zu leisten ist.
d.) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in unsere Programmbibliothek zur allgemeinen Nutzung durch unsere Vertriebsorganisation als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen viel wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

§ 14 Geheimhaltung / Datenschutz
a.) Der Auftragnehmer (Acor) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
b.) Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Acor), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
c.) Der Auftragnehmer (Acor) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
d.) Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
e.) Der Auftragnehmer (Acor) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind
f.) Wir verpflichten unsere Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

§ 15 Zahlung / Honorar
a.) Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Acor) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Acor). Der Auftragnehmer (Acor) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
b.) Der Auftragnehmer (Acor) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
c.) Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Acor) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
d.) Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Acor), so behält der Auftragnehmer (Acor) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
e.) Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Acor) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
f.) Die von uns gelegten Rechnungen, inklusive Umsatzsteuer, sind spätestens ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
g.) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z. B. Programme und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, sind wir berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
h.) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch uns. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 11% per anno verrechnet. Bei Nichtzahlung von Teilrechnungen oder aconti sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Der Vertragspartner/Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 10 € sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von 5 € zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
i.) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder Schadenersatzforderungen zurückzuhalten.
j.) Alle Preise verstehen sich in Euro, ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab unserem Geschäftssitz. Die Kosten von Programmträgern (Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer, Tapes, Magnetbandkassetten, CD/DVD’s, etc.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
k.) Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, so sie nicht in einer allfälligen Auftragsbestätigung festgelegt wurden. Auftragserweiterungen werden bei allen anderen Dienstleistungen lt. Arbeitsaufwand zu dem am Tag der Leistungserbringung betriebsüblichen Stundensatz des Auftragsnehmers verrechnet. Abweichungen vom Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand die ohne Verschulden des Auftragnehmers entstehen, werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.
l.) Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber nach den jeweils betriebsüblichen Stundensätzen des Auftragsnehmers gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

m.) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum – siehe §5 EIGENTUMSVORBEHALT.

§ 16 Elektronische Rechnungslegung
Der Auftragnehmer (Acor) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftraggeber (Acor) ausdrücklich einverstanden.

§ 17 Gesonderte Bedingungen für Standardschulungen
a.) Standardschulungen werden nur mit einer von uns festgelegten Mindestteilnehmerzahl durchgeführt. Da wir bestrebt sind, Buchungen des Auftraggebers auch durchzuführen, behalten wir uns das Recht vor, den Ausfall von Seminaren kurzfristig bekannt zugeben.
b.) Es wird dem Auftraggeber bis 10 Arbeitstage vor Seminarbeginn die kostenfreie Umbuchung auf gleichartige Seminare zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht. Bei Umbuchungen zwischen dem zehnten und dem sechsten Arbeitstag vor Kursbeginn erhöht sich die ursprüngliche Kursgebühr um 5 %. Wird die Änderung innerhalb von 5 Arbeitstagen bekannt gegeben, so werden der ursprünglichen Kursgebühr 25 % hinzugerechnet. Am Tag vor der Schulung und am Tag der Schulung selbst sind keine Umbuchungen möglich. In keinem der Fälle besteht jedoch Anspruch auf die Durchführung zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt, so zu diesem Zeitpunkt die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist.
c.) Es wird dem Auftraggeber bis 11 Arbeitstage vor Seminarbeginn die kostenfreie Stornierung ermöglicht. Bei Stornierungen zwischen dem zehnten und sechsten Arbeitstag vor Kursbeginn, fakturieren wir 25 % der ursprünglichen Kursgebühr. Erfolgt die Stornierung innerhalb von 5 Arbeitstagen vor Kursbeginn, fakturieren wir 75 % der ursprünglichen Kurskosten. Am Tag vor der Schulung und am Tag der Schulung selbst sind keine Stornierungen möglich.
d.) Sämtliche Änderungen der zugrunde liegenden Buchungen durch den Auftraggeber müssen schriftlich erfolgen. Gutschriften können nicht gewährt werden.
e.) Sollte ein durch den Auftraggeber angemeldeter Teilnehmer oder der Auftraggeber selbst nicht erscheinen, so haben wir das Recht, ihm eine 100%ige Faktura des ursprünglichen Kursbeitrages zu legen.

§ 18 Leistung und Prüfung
a.) Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Schulungen, der Systemanalyse und Programmierung erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten, bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalzeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
b.) Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen und Individualschulungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die wir aufgrund der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet haben, bzw. eine Leistungsbeschreibung, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Eine von uns ausgearbeitete Leistungsbeschreibung ist vom Arbeitgeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Falls innerhalb von zwei Wochen bei uns einlangend keine Beanstandung dieser Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber erfolgt, gilt diese Leistungsbeschreibung als genehmigt. Später auftretende Änderungswünsche werden zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen durchgeführt.
c.) Die Modifikation einer Standardschulung, deren Dauer, Inhalt und Art der jeweiligen Seminarbeschreibung zu entnehmen ist, unterliegt gesonderten Preisvereinbarungen.
d.) Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das betroffene Programmpaket einer Programmabnahme, die spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat. Sie wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung mittels der zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
e.) Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme, widrigenfalls verpflichtet er sich, sich vor Bestellung die entsprechende Kenntnis zu verschaffen.
f.) Bei der Buchung von Standardschulungen bestätigt der Auftraggeber mit der Buchung die Kenntnis des Inhaltes der gebuchten Seminare, widrigenfalls verpflichtet er sich, sich vor Bestellung die entsprechende Kenntnis zu verschaffen.
g.) Sollte sich im Zuge der Auftragsdurchführung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, sind wir verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für unsere Tätigkeit aufgelaufenen Kosten und Spesen gemäß vorzulegender, interner Projektabrechnung sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit uns kein Verschulden an der Unmöglichkeit trifft.
h.) Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.

§ 19 Rücktrittsrecht für Konsumenten
a.) Wenn Sie Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, können Sie binnen einer Frist 14 Kalendertagen, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt, ab Erhalt der Lieferung der bestellten Ware von einem geschlossenem Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Bedingung hierfür ist, dass sich die Ware in ungenütztem, als neu wiederverkaufsfähigem Zustand befindet, in der Originalverpackung und einer zusätzlichen, stabilen Umverpackung zurückgeschickt wird. Die Kosten des Versandes gehen zu Lasten des Kunden. Bei Artikeln, die durch Gebrauchsspuren beeinträchtig sind oder deren Verpackung beschädigt ist, wird von uns ein angemessenes Entgelt für die Wertminderung behoben. Gleiches gilt, wenn bei Rückgabe der Ware Zubehör (Handbücher, Treiber CDs, Software, etc….) fehlt.
b.) Das Rücktrittsrecht bezieht sich auf den Versandhandel von Lagerartikel, Ware die als Bestellartikel gekennzeichnet ist, ist von dieser Regelung auszuschließen. Für bei uns abgeholte Produkte sieht der Gesetzgeber ausdrücklich kein Rücktrittsrecht vor. Ein solches wird daher auch nicht von uns eingeräumt.
c.) Für den Handel im B2B Bereich ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 20 Rücktrittsrecht bei EDV-Dienstleistungen und Individualschulungen
a.) Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit um 2 Wochen aus unserem alleinigen Verschulden ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Dienstleistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.
b.) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden uns von der Lieferverpflichtung für den Zeitraum des Andauerns dieser Umstände unter Ausschluss jedweden Ersatzanspruchs, bzw. gestatten uns eine Neufestsetzung der vereinbarten Liefertermine.
c.) Stornierung durch den Auftraggeber ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Sind wir mit einem Storno einverstanden, so haben wir das Recht, neben den bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten, eine Stornogebühr – gemäß der im Einzelfall festzulegenden Höhe – zu verrechnen.

§ 21 Schlussbestimmungen / Gerichtsstand
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Acor). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmens Ort des Auftragnehmers (Acor) zuständig.

Informationen zur Online-Streitbeilegung:
Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) geschaffen. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Der Kunde kann die OS-Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 AGB Download
PDF: AGB der Acor EDV Consulting Lang (87kb)
 Änderungen
13.06.2014: §6 f. + §19 a.
27.07.2011: §15 h.
09.01.2016: §21

© 2019 Acor EDV Consulting Lang.

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